Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wagner-Spezialschmierstoffe

Präambel

Wir liefern grundsätzlich nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.Die ausnahmsweise Geltung anderer 
Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingung des Abnehmers, setzt eine ausführliche Bestätigung unsererseits voraus.

§ 1 Angebot und Abnahme

a) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt
    oder mit deren Ausführung begonnen haben. Schriftliche Bestätigung bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und 
    mündliche Nebenabreden.

b) Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie "cirka", "wie bereits geliefert", "wie gehabt", oder ähnliche Zusätze
    beziehen sich in unseren Angeboten ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. 
    Solche Angaben in Aufträgen werden von uns entsprechend verstanden und ggf. ist eine Bestätigung entsprechend gemeint.

c) Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Sicherheitstechnisch- und abfüllbedingte Abweichungen von 2 % nach unten oder 
    oben gelten als vertragsmäßig. Solche Mengenabweichungen werden bei der Rechnungssumme berücksichtigt.

§ 2 Kaufpreis und Zahlung

a) Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung erfolgt aufgrund 
    der von uns festgestellten Mengen bzw. Gewichts. Die Berechung kann jedoch aufgrund der vom Empfänger festgestellten 
    Mengen bzw. Gewichts erfolgen, wenn die Feststellung mittels geeichter Waagen erfolgt ist und die Waren auf unsere 
    Gefahr transportiert worden sind.

b) Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts anderes vereinbart ist.

c) Wir behalten uns vor, gegenüber Kaufleuten und Gewerbetreibenden vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 
    2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

d) Im Falle des Verzugs können wir einen Verzugsschaden geltend machen.

e) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. 
    Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers.

f) Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderungen nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
    aufrechnen. Kaufleuten dürfen den Kaufpreis wegen Sachmängel zurückhalten bis wir über die Berechtigung der Mängelrüge
    entschieden haben; darüber hinaus nur, wenn der Käufer ausreichend Sicherheit stellt. Nichtkaufleute dürfen den Kaufpreis
    nicht zurückhalten wegen Mängelrügen aus einem anderen Vertrag als dem, aus welchem die Kaufpreisforderung stammt.

g) Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer unserer Rechungen in für die Geschäftsbeziehung nicht unerheblicher Höhe in 
    Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig, ungeachtet etwaiger Annahme 
    von Wechseln. Wir sind dann weiterhin berechtigt, Barzahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen. Wird 
    der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessen Nachfrist nicht beseitigt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag 
    zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte noch nicht 
    durchgeführte Folgegeschäfte. Sollten uns Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Käufer nicht mehr 
    kreditwürdig ist, sind wir berechtigt Barzahlung vor Lieferung der Ware auch dann zu verlangen, wenn zuvor etwas anderes 
    vereinbart war, sowie unsere Forderungen fällig zu stellen.

§ 3 Lieferung

Die vereinbarten Lieferfristen und Termine gelten stets als ungefähr wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich vereinbart ist. Bei
Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren, (Streckengeschäfte) sind Liefertermin und Frist eingehalten , wenn die Ware
das Lieferwerk so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
Ereignisse höherer Gewalt, wozu auch öffentlich rechtliche Beschränkungen sowie Streiks und Aussperrungen gehören,
berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzuges ist in solchen Fällen
ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten , die wir nicht verschuldet 
haben. Wir sind verpflichtet, den Käufer von solchen Ereignissen unverzüglich zu informieren. Der Käufer ist dann ebenfalls
berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

Geraten wir in Lieferverzug, ist der Käufer berechtigt , eine angemessene Nachfrist zu setzen und nachderen erfolglosem
Ablauf vom Vertrage zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf der
Nachfrist nur verlangen, wenn der Lieferverzug eingetreten ist durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten unseres
gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen.

§ 4 Versendung und Abnahme

a) Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen frei bzw.
    Lieferungen frei Haus, außer wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen von unserem Betrieb oder Lager aus
    durchführen.

b) Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die
    Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Gefahrentransports.

c) Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Fall Sache des Käufers.

d) Bei Lieferung in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der Empfänger für einen einwandfreien technischen Zustand seiner
    Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der Abfülleitungen an seinem Aufnahmesystem in
    eigener Verantwortung zu veranlassen. Unsere Verpflichtung beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen
    Einrichtungen.

e) Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen bzw. Abtanken darüber hinaus behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder 
    sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.

f)  Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus
    deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte. Die Haftung der Dritten bleibt unberührt.

g) Die Rücknahme gelieferter Ware, die nicht durch unser Verschulden bedingt ist, erfolgt unter Berechnung von 10% des
    Rechnungswarenwertes.

§ 5 Verpackung

a) Sofern unsere Lieferungen in Leihgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Eintreffen beim
    Käufer von diesem in entleertem. einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden oder
    ggf. frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.

b) Kommt der Käufer der unter a) genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt, für die über 3 Monate
    hinausgehende Zeit eine angemessene Gebühr zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter
    Anrechnung der vorgenannten Gebühr den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.

c) Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden, Leihverpackung darf nicht vertauscht und nicht mit anderem
    Gut, insbesondere kein Altöl, befüllt werden. Für Wertmindermengen, Vertauschen und Verlust haftet der Käufer ohne
    Rücksicht auf Verschulden. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Eine Verwendung als Lagerbehälter
    oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher vereinbart ist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

a) Das Eigentum an der Ware geht erst nach restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen sowie auch der künftig
    entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns, auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf
    besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als
    Sicherung unserer Saldoforderung. Das Eigentum geht auf den Käufer spätestens zu dem Zeitpunkt über, indem wir
    unstreitig keine Forderung mehr gegen ihn haben.

b) Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der
    Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt.

c) Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach einer Nachfristsetzung nicht nachkommt, sind wir berechtigt,
    ohne weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In der Rücknahme der
    Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies schriftlich erklären.

d) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller i. S. 1.5.
    des § 950 BGB; Verbindung oder und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des
    Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren; der Käufer verwahrt insoweit für uns
    treuhänderisch und unentgeltlich. Das gleiche gilt bei Vermischung i. S. der §§ 947, 948 BGB von Vorbehaltsware mit
    fremden Waren.

e) Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüchen gegen Dritte zur
    Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der Käufer Ware, an der wir gemäß Buchstabe d) nur anteiliges
    Eigentum haben, so zediert er uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag. Verwendet der Käufer
    die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- oder ähnlichen Vertrages, so tritt er die (Werklohn-)forderung in Höhe des
    Rechnungswertes unserer hierfür eingesetzten Waren an uns ab.

f)  Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware
    ermächtigt. Haben wir konkreten Anlass zur Sorge, das der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungs-
    gemäß erfüllt oder erfüllen wird, hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder
    Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderliche Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum
    stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der
    abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und dieabgetretenen Forderungen sind uns 
    unverzüglich mitzuteilen.

g) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10%, so sind
    wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

§ 7 Gewährleistungsrechte, Prüf- und Rügepflichten des Käufers

a) Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir gegenüber Kaufleuten und
    juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß den Bestimmungen wahlweise auf Wandlung, Minderung oder
    Ersatzlieferung, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    1) Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten
        zu untersuchen. Wird die Ware in Versandstücken geliefert so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen
        Versandstücks auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Die Lieferung erfolgt in typekonformer Verkaufs-
        ware, wobei unsere Angaben dem Mittelwert entsprechen. Abweichungen innerhalb der üblichen DIN-Toleranzen gelten
        als Vertragserfüllung. Farbliche Unterschiede sind üblich und keine Qualitätsmerkmale. Wird die Ware in Tankwagen
        oder Tanks geliefert, die nicht beim Käufer verbleiben, so hat er die öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen Transport-
        begleitpapiere auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Außerdem hat er sich vor dem Abtanken durch
        eine Probe sich von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.
    2) Bei der Untersuchung gemäß lit .a) festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich zu rügen.
    3) Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er festgestellte Mängel oder feststellbare Mängel nicht
        unverzüglich, so geht er hinsichtlich der festgestellten und/oder feststellbaren Mängel seiner Gewährleistungsrechte
        verlustig. Das gleiche gilt im Fall einer irrtümlichen Falschlieferung, und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung,
        dass eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden musste.
    4) Bei einem versteckten Mangel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Andernfalls gilt die
        Ware auch insoweit als genehmigt. Die Beanstandung eines versteckten Mangels ist jedenfalls nach Ablauf von 8 (acht)
        Wochen nach Empfang der Ware ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung wegen Falschlieferung bleibt
        unberührt.

b) Für Sachmängel, zu dem auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir gegenüber Nichtkaufleuten gemäß
    den gesetzlichen Bestimmungen wahlweise auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung, wenn neben den gesetzlichen
    die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    1) Der nichtkaufmännische Käufer hat die gleichen Untersuchungs- und Überprüfungspflichten wie der Kaufmann (s.o.lit. a)
        Ziffer 1). Doch richten sich die Anforderungen an die Kenntnisse bei der Warenprobe nicht nach der Handelsüblichkeit,
        sondern nach den Kenntnissen, die vom Käufer aufgrund seiner gewerblichen Stellung zu erwarten sind.
    2) Bei der Untersuchung nach a) festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, im übrigen sind
        Mängel binnen 6 Monaten schriftlich anzuzeigen.
    3) Unterlässt der Käufer die jeweilige ihm zumutbare Untersuchung oder versäumt er die für ihn geltenden Rügefristen, so
        geht er hinsichtlich der festgestellten und/oder offensichtlichen Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig.

§ 8 Haftung für Mangelfolge- und andere Schäden

a) Für Schäden. die durch Mängel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel Verpackung an Rechtsgütern des
    Käufers einschließlich seines Vermögens entstehen, haften wir wie folgt:

    1) Soweit Schäden durch Einhalten der Prüfpflichten des Käufers hätten vermieden werden können, ist gegenüber
        Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts jede Art der Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei
        denn, der Schaden ist auf vorsätzliches Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter zurückzuführen. Unter den gleichen
        Voraussetzungen ist gegenüber Nichtkaufleuten jegliche Haftung ausgeschlossen, es sei denn der Schaden ist auf
        vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen.
    2) Soweit Schäden trotz Einhaltung der Prüfpflicht des Käufers entstehen, haften wir gegenüber Kaufleuten ebenso wie
        gegenüber Nichtkaufleuten nur für vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung.

b) Für andere als die vorstehend geregelten Schäden stehen wir, unabhängig vom Haftungsgrund, nur ein, wenn sie durch eine
    vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.

c) Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke. Auskünfte erteilen oder Empfehlungen
    geben usw., haften wir für schuldhaft falsche Beratung, Auskunft oder Empfehlung nur dann, wenn sie schriftlich erfolgt sind.

d) Alle Ansprüche im Sinne dieses § 8 verjähren ein halbes Jahr nach der schadenverursachenden Handlung ausgenommen
    deliktische Ansprüche.

§ 9 Schlussbestimmungen

a) Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Nördlingen. Im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten ist Gerichtsstand der Wohn- bzw.
    Geschäftssitz des Beklagten.

b) Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen
    Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der
    beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

Diese Bedingungen entsprechen der unverbindlichen Konditionenempfehlung des Verbandes des deutschen Chemikalien 
Groß- und Außenhandels e.V. für dessen Wirtschaftszweig. Sie sind beim Bundeskartellamt angemeldet und von diesem 
im Bundesanzeiger vom 08.07.1980 öffentlich bekannt gemacht worden.